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Abgeltungssteuer und betriebliche Konten

Freistellungserklärung bei betrieblichen Konten

Die ab dem 1. Januar 2009 von den Kreditinstituten einzubehaltende und an den Fiskus abzuführende Abgeltungsteuer betrifft nur Einnahmen aus privaten Kapitalerträgen. Das Kreditinstitut wird jedoch oftmals nicht erkennen können, ob ein beim ihm geführtes Konto privat oder betrieblich ist. Es müsste in solchen Fällen vorsorglich Kapitalertragsteuer einbehalten, die dem Gläubiger eines betrieblichen Kontos im Rahmen der betrieblichen Steuerveranlagung anzurechnen wäre.

Um dies zu vermeiden, ist durch das Jahressteuergesetz 2009 durch einen neuen § 43 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EStG eine Möglichkeit geschaffen worden, Kapitalerträge, die Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebes sind, vom Kapitalertragsteuerabzug auszunehmen. Der Gläubiger der Kapitalerträge muss zu diesem Zweck gegenüber dem Kreditinstitut auf einem amtlichen Vordruck erklären, welche Konten und Depots zum Betriebsvermögen gehören. Eine solche Erklärung ist nur erforderlich, wenn es sich Einzelunternehmen oder Personengesellschaften handelt, nicht aber bei typischen Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder einer AG.

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, die Daten über die freizustellenden Kapitaleinnahmen zu speichern und an einen noch zu mitzuteilenden Empfänger zu übertragen. Die Daten sollen im Rahmen der Steuererklärung als Kontrollmaterial dienen. Vor einer Mitteilung an Kreditinstitute sollte geprüft werden, ob in den Vorjahren die Zuordnung der Konten zum betrieblichen bzw. privaten Bereich zutreffend vorgenommen wurde.

Eine Identifizierung der betrieblichen Konten gegenüber dem Kreditinstitut kann sinnvoll sein, weil anderenfalls ggf. im betrieblichen Bereich erzielte negative Kapitalerträge oder gezahlte Stückzinsen vom Kreditinstitut nach § 43a Abs. 3 EStG mit positiven Erträgen aus dem privaten Bereich ausgeglichen werden. Ein verbleibender Verlust kann dann nur in Folgejahre vorgetragen und mit privaten Kapitalerträgen ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit betrieblichen Gewinnen ist in diesem Fall nicht mehr möglich.

 
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