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Aktuell

Mini-Jobs ab 2009

Neue Regeln bei Mini-Jobs ab 2009

Zum 1. Januar 2009 müssen Sie einige Änderungen beachten, wenn Sie 400-Euro-Kräfte beschäftigen:


Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Erkrankt ein Mini-Jobber, hat er Anspruch auf Entgeltzahlung durch den Arbeitgeber bis zu 42 Tage bei derselben Erkrankung. Danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen.

Bei Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten werden die Aufwendungen erstattet. Das wird finanziert durch eine Umlage, die die betroffenen Unternehmen zu zahlen haben.

Diese Umlage "U1" wird zum 1. Januar 2009 von 0,1 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts für Mini-Jobber auf 0,6 Prozent angehoben.

Lohnfortzahlung bei Mutterschaft
Die Umlage "U2" finanziert die Erstattung von Lohnfortzahlungen für Mini-Jobberinnen im Mutterschutz. Die Umlage wurde bislang nicht erhoben. Ab 1. Januar 2009 beträgt sie 0,07 Prozent des Brutto-Arbeitsentgelts.

Die Unternehmen müssen die Mini-Jobberinnen während der Zeit der Beschäftigungsverbote und in der Zeit der Mutterschutzfristen weiter auszahlen.

Meldeverfahren
Arbeitgeber müssen Mini-Jobber der Mini-Job-Zentrale melden und die Höhe der geleisteten Abgaben nachweisen. Das Meldeverfahren bei Entgeltmeldungen wird 2009 um folgende Angaben erweitert:

·Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers

·Unfallversicherungsmitgliedsnummer des Beschäftigungsbetriebs

·Gefahrtarifstelle und Betriebsnummer des Unfallversicherungsträgers, dessen Gefahrtarif angewendet wird

·unfallversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt

·geleistete Arbeitsstunden.

 

Dauerbeitragsnachweise

Viele Unternehmen haben so genannte Dauer-Beitragsnachweise bei der Mini-Job-Zentrale eingereicht. Damit entfällt die monatliche Meldung der Beiträge.

Wegen der erweiterten Angaben und der Erhöhung der Umlagen "U1" und "U2" verlieren die bisherigen Dauer-Beitragsnachweise jedoch ihre Gültigkeit. Sie müssen deshalb neue Dauer-Beitragsnachweise erstellen.

Wenn Sie als Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen über Ihren Steuerberater erledigen lassen, wird sich dieser um die Beachtung der neuen Regelungen kümmern. 

Denken Sie bitte daran, Ihren Steueberater über Krankheit Ihrer Mitarbeiter zu informieren, damit dieser die Erstattung der Entgeltsfortzahlung für Sie beantragen kann.  

 
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