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Pendlerpauschale

Kürzung der Pendlerpauschale ist verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 2008 (2 BvL 1/07, 2/07, 1/08, 2/08) die Kürzung der Pendlerpauschale für verfassungswidrig erklärt.

Damit ist die seit 1. Januar 2007 geltende Kürzung der Pendlerpauschale unwirksam. Es gilt wieder die frühere Pendlerpauschale, wonach 30 Cent pro Kilometer vom ersten Entfernungskilometer an steuerlich abgesetzt werden können.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter fehle es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung für die Härtefallregelung. Sie sei mit dem Gleichbehandlungsgebot im Grundgesetz nicht vereinbar. Nach geltendem Recht hängt die Höhe der Steuer vom Nettoeinkommen der Beschäftigten ab. Steuerpflichtige dürfen deshalb grundsätzlich "beruflich bedingte Aufwendungen" wie Fahrtkosten zur Arbeit steuerlich geltend machen. Durch eine Streichung der Pendlerpauschale werden dem Urteil zufolge Pendler gegenüber jenen benachteiligt, die weiterhin andere berufsbedingte Aufwendungen wie etwa eine doppelte Haushaltsführung oder eine berufliche Fortbildung steuerlich geltend machen können. Darin sieht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die Regelung für nichtig erklärt hat und somit sofort jeder Steuerpflichtige von der Entscheidung profitieren kann. Über den entschiedenen Einzelfall hinaus wird das Urteil richtungweisende Konsequenzen haben. Der Steuergesetzgeber darf steuerliche Grundprinzipien nicht einfach nur aus fiskalischen Gründen einschränken.

Für die Steuerpflichtigen bedeutet diese Entscheidung, dass sie möglicherweise mit einer Steuererstattung rechnen können. Das Bundesfinanzministerium hatte bereits frühzeitig festgelegt, dass für alle betroffenen Steuerzahler der Steuerbescheid in diesem Punkt bis zur Verkündung des Urteils offen bleibt. Nach Angaben aus dem Bundesfinanzministerium ist nicht damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber rückwirkend zum 1. Januar 2007 ein neues Gesetz erlassen wird. Die Finanzämter sollen angewiesen werden, die von Amts wegen zu veranlassenden Rückzahlungen für das Jahr 2007 möglichst schon in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 zu leisten. Wer in seiner Steuererklärung 2007 im Vertrauen auf die Gesetzesänderung keine Angaben zur Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und der Zahl der Arbeitstage gemacht hat, kann dies nach Auskunft des BMF nunmehr seinem Finanzamt mitteilen, das dann auch von Amts wegen die Änderung der Steuerfestsetzung für 2007 veranlasst.

Sozialversicherungsrechtlich ist auf Folgendes hinzuweisen: Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 13. und 14. November 2007 festgelegt, dass allein die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung nicht automatisch bewirkt, dass die auf Fahrtkostenzuschüsse bis zum 20. Entfernungskilometer bereits gezahlten Sozialversicherungsbeiträge als zu Unrecht entrichtet gelten. Vielmehr liegt nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine unrechtmäßige Beitragszahlung erst dann vor, wenn der Gesetzgeber bzw. die Finanzverwaltung für zurückliegende Beschäftigungszeiträume die Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zulässt und der Arbeitgeber auch tatsächlich hiervon Gebrauch macht. In diesen Fällen wäre ein Anspruch auf Erstattung der dann zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Sozialversicherung gegeben, sofern aufgrund dieser Beiträge keine entgeltabhängigen Leistungen gewährt wurden.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen wir Ihnen gern steuerberater@thierfeld-berg.de
 
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