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Aktuell

Ab 01.01.2009:
Neue Sofortmeldungen bei der Sozialversicherung

Neue Sofortmeldungen zur Sozialversicherung bei schwarzarbeitanfälligen Unter­nehmen

Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Vierten Sozialgesetzbuches und anderer Ge­setze, welches am 19. Dezember 2008 den Bundesrat passieren wird, wird Arbeitgebern ab dem 1. Januar 2009 die Verpflichtung auferlegt, den Tag des Beginns des Beschäftigungs­verhältnisses für bestimmte schwarzarbeitanfällige Branchen spätestens bei dessen Auf­nahme zu melden (§ 28a SGB IV in Verbindung mit § 7 Datenerfassungs- und -übermittlungs­ordnung – BT-Drs. 16/10488 = Anlage 1).

Bereits im laufenden Gesetzgebungsverfahren wurde darauf hingewiesen, dass eine Regelung fehlt, wie Sofortmeldungen bei umgehend notwendi­gen Arbeitsaufnahmen erstattet werden können. Gerade in den in § 28a Abs. 4 SGB IV auf­geführten Branchen finden sich kleinere Unternehmen, die regelmäßig Steuerberater mit der Lohnabrechnung beauftragt haben; diese sind darauf angewiesen, in unvorhergesehenen Fällen unter Umständen ad hoc und insbesondere außerhalb der „Öffnungszeiten“ der Steu­erberaterpraxen neue Arbeitnehmer zu beschäftigen, um entstandene Personalengpässe zu überbrücken und um drohenden wirtschaftlichen Schaden für das Unternehmen abzuwenden. Auf das für Sofortmeldungen notwendige DEÜV-Verfahren können diese Unternehmen regelmäßig nicht zugreifen.

Die Deutsche Rentenversicherung hat in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift „Summa Summarum“ (Heft 6/08) die Sofortmeldung zwar grundsätzlich dargestellt, ist jedoch nicht auf das oben geschilderte alltägliche Praxisproblem eingegangen.
Die Bundessteuerberaterkammer hat deshalb die Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) diesen Sachverhalt noch einmal geschildert und um Antwort gebeten, wie mit diesen Fällen gesetzeskonform umzugehen ist.

Arbeitgeber dieser schwarzarbeitanfälligen Branchen werden weiter durch dieses Gesetz ver­pflichtet, ihre Arbeitnehmer schriftlich darauf hinzuweisen, dass diese entsprechende Aus­weispapiere wie einen Pass, Personalausweis, Passersatz oder Ausweisersatz nicht nur mitzuführen, sondern auch den kontrollierenden Behörden vorzuzeigen haben (§ 2 Schwarzarbeitgesetz). Die bisherige Verpflichtung für Beschäftigte dieser Branchen, den Sozialversicherungsausweis mitzuführen, entfällt künftig.

 
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