Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Beschluss vom 25.08.2009 die Auffassung vertreten, dass die Regelung zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer möglicherweise verfassungswidrig ist und einem Lehrer in einem steuerlichen Aussetzungsverfahren vorläufigen Rechtsschutz gewährt.
Zur Erinnerung:
Seit 2007 sind Aufwendungen für ein beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nur noch dann steuerlich abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Steuerpflichtigen darstellt.
Damit sind die beruflichen Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer in den meisten Fällen (wie z. B. bei Lehrern) steuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Soweit die gesetzliche Regelung.
Es bleibt nun abzuwarten wie Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung im Hauptverfahren beurteilt wird.
Damit Sie bei positivem Ausgang des Verfahrens Ihre Aufwendungen steuerlichen abziehen können, muss Ihr Steuerbescheid in diesem Punkt offen gehalten werden.
Bei Fragen hierzu melden Sie sich bitte bei uns.
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