Suchen
 

Tipps

Welche Angaben jede Rechnung enthalten muss

Korrekte Rechnungen sind entscheidend für die Anerkennung Ihrer Kosten als Betriebsausgaben sowie für den Vorsteuerabzug. Wenn gewisse formale Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann die steuerliche Abzugsfähigkeit auch im nachhinein zurückgenommen werden. Es ist also in Ihrem Interesse, jede einzelne Rechnung auf Richtigkeit abzuklopfen.

Jedes Jahr werden erhebliche Beträge an Steuern verschenkt, weil Unternehmer Rechnungen ausstellen oder annehmen, die den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprechen.

Lassen Sie sich von Ihrem Lieferanten nicht abwimmeln, wenn er eine formal falsche Rechnung ausgestellt hat. Sie haben einen Rechtsanspruch auf eine vollständige und zutreffende Rechnung. Dieser Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren.

Wenn Ihnen ein Verlust des Vorsteuerabzugs droht, haben Sie sogar das Recht, den betreffenden Betrag von der Rechnung einzubehalten.

Diese Angaben müssen enthalten sein

1. Der Name und die Anschrift des leistenden Unternehmers, so dass er zweifelsfrei zu identifizieren ist.

2. Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers; das sind Sie bzw. Ihr Unternehmen. 

3. Die Menge und handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Gegenstandes oder die Art und der Umfang der sonstigen Leistung.

4. Das Ausstellungsdatum der Rechnung darf nicht fehlen. Es empfiehlt sich, auch das Rechnungseingangsdatum zu vermerken. Daraus leiten Sie ggf. Ihren Anspruch auf Skontoabzug ab.

5. Der Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung sowie der Vereinnahmung des Entgelts sind anzugeben, wenn dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt.  

6. Das Nettoentgelt (ohne Mehrwertsteuer) muss nach Steuersätzen und ggf. Steuerbefreiungen getrennt ausgewiesen werden.

7. Auch der Mehrwertsteuerbetrag muss in absoluten Zahlen getrennt nach Steuersätzen genannt sein. 

8. Zusätzlich muss der jeweilige Mehrwertsteuersatz (7 % oder
19 %) aufgeführt sein. Handelt es sich um eine umsatzsteuerfreie  Lieferung oder sonstige Leistung, ist ein Hinweis auf die entsprechende gesetzliche Umsatzsteuerbefreiung zu geben. 

9. Der Rechnungsbetrag brutto - also inklusive Mehrwertsteuer - ist ebenfalls unverzichtbar.

10. Alternativ ist entweder die für die Umsatzsteuer gültige Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer auf der Rechnung anzugeben. 

11. Jede Rechnung ist mit einer fortlaufenden einmalig vergebenen  Rechnungsnummer zu versehen.

12. Bei Rechnungen im Zusammenhang mit einen Grundstück oder Gebäude (insbesondere Handwerkerrechnungen) ist darauf hinzuweisen, dass die Rechnung mindestens 2 Jahre aufzubewahren ist.

 

Erleichterungen für bestimmte Rechnungen

Diese formalen Voraussetzungen müssen bei sog. Kleinbetragsrechnungen nicht alle erfüllt sein.
Es sind dies Rechnungen bis zu einer Höhe von 150 € (bis 31.12.2006 = 100 €) einschließlich Umsatzsteuer.
Gleiches gilt für Fahrtausweise über Personenbeförderungen.  

Bei diesen Rechnungen sind folgende Angaben ausreichend:

  • Name und Anschrift des Lieferanten,
  • Menge und Art der Lieferung oder Leistung,
  • das Entgelt für Lieferung und die Umsatzsteuer in einer Summe,
  • der Mehrwertsteuersatz.

Falls Sie Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von Rechnungen haben, fragen Sie uns bitte jederzeit     

steuerberater@thierfeld-berg.de

 
Diese Seite in einer druckfreundlichen Version öffnen. Diese Seite per E-Mail weiterempfehlen. Zum Seitenanfang springen.