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Worauf beim Vorsteuerabzug besonders geachtet werden muss

Aus der Darstellung "Welche Angaben jede Rechnung enthalten muss" können Sie ersehen, dass der Name des Leistungsempfängers auf einer Rechnung genannt sein muss. Damit Sie die in einer Rechnung enthaltene Vorsteuer tatsächlich vom Finanzamt erstattet bekommen, achten Sie bitte unbedingt darauf, dass der Rechnungsaussteller in seiner Rechnung den richtigen Rechnungsempfänger bezeichnet.

Grundsätzlich ist dies der Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinn. Leider weicht hier die Umsatzsteuer zum Teil von der Einkommensteuer ab. Nehmen wir zum Beispiel die aus den Rechtsanwälten A und B bestehende Anwaltskanzlei AB. A und B sind bei der Einkommensteuer beide (Mit-)Unternehmer. Nach dem Umsatzsteuergesetz ist Unternehmer die Anwaltskanzlei AB, und zwar nur die Anwaltskanzlei AB. Das bedeutet: Vorsteuer gibt es vom Finanzamt nur von den Rechnungen erstattet, die auf die Anwaltskanzlei AB ausgestellt sind.

Hier wird in aller Regel sehr exakt verfahren. Ist einmal eine Rechnung falsch ausgestellt worden, z.B. nur auf Anwalt A, so muss die Rechnung vom Rechnungsaussteller berichtigt werden, damit die Vorsteuer erstattet werden kann. Auf keinen Fall darf die Rechnung selbst berichtigt werden. Dies ist Urkundenfälschung!

Empfehlung: Insbesondere bei neuen Lieferanten, größeren Bestellungen, Dauerrechnungen, Verträgen (die auch als Rechnung gelten) und bei Wechsel der Unternehmeridentität (Anwalt A nimmt Anwalt B als Partner auf etc.) ist auf den richtigen Rechnungsempfänger zu achten.

Haben Sie Fragen zum Vorsteuerabzug oder zur korrekten Ausstellung von Rechnungen? Sprechen Sie uns an unter E-Mail: steuerberater@thierfeld-berg.de

 
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